Besondere strafrechtliche Vorschriften
Stand: 08. November 2004
Die Strafen für Drogenbesitz sind in
Marokko drakonisch. Die Haftbedingungen entsprechen nicht deutschem
Standard. Eine vorzeitige Haftentlassung erfolgt in der Regel nicht.
Die Verbüßung einer Haftstrafe in Deutschland ist nicht möglich.
Vorsicht vor Anwerbeversuchen als Drogenkurier!
Ehebruch und Homosexualität sind in Marokko formell strafbar.
Entsprechende Handlungen werden jedoch meist nur bei Hinzutreten
besonderer Umstände verfolgt. Der Botschaft sind jedoch Fälle von
Anklagen wegen Ehebruchs auch aus Tourismuszentren bekannt geworden.
Das Auswärtige Amt rät dringend, auf
Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung zu achten.
Reisehinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren
und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen
Amts.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung
für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern.
Verweise auf Reisehinweise in den Geschäftsbedingungen von
Reiseveranstaltern sind für das Auswärtige Amt nicht verbindlich.
Gesetzliche Vorschriften eines Landes können sich ändern, ohne dass
das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Kontaktaufnahme mit der
zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes
wird im Zweifelsfall empfohlen.
Auswärtiges Amt
Bürgerservice
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